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News - Central News:  Rückwirkend erhöhte Grundsteuer noch auf Mieter umlegbar?

Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de


News-Central Infos Freie-PM.de: Kommune erhöht rückwirkend die Grundsteuer. Kann diese im Rahmen der Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung noch vom Mieter verlangt werden?

In den Seminaren zur Vermietung und Betriebskostenabrechnung sowie der Nebenkostenabrechnung, die Thomas Trepnau für uns durchführt, häufen sich in letzter Zeit Fragen von Seminarteilnehmern zur Grundsteuer.
Es kommt immer häufiger vor, dass die Kommune nachträglich die Grundsteuer erhöht. Für den Vermieter stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob er, obwohl er die Betriebskosten schon abgerechnet hat, den Erhöhungsbetrag noch nachfordern kann. Hier entzündet sich schnell Streit. Deshalb müssen Vermieter wissen, was zu tun ist:
Mit der Betriebskostenabrechnung dürfen nur solche Erhöhungen rückwirkend geltend machen, die nicht älter als ein Jahr sind, genauer: nur die Erhöhungen, soweit sie seit Beginn des der Abrechnung vorausgegangenen Kalenderjahres angefallen sind (§ 560 Abs 2 BGB) . Außerdem müssen Vermieter innerhalb von 3 Monaten nachdem sie von der Erhöhung der Kosten erfahren hat, den Mieter entsprechend unterrichten. Ansonsten kann deswegen keine Erhöhung verlangt werden.
Der BGH hat 2013 entschieden, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn dem Vermieter die genauen Kosten bekannt sind. Nachdem der neue Steuerbescheid im Dezember 2007 erlassen worden war, hat der Vermieter im Januar 2008 für die Jahre 2002 bis 2006 die nachgeforderte Grundsteuer auf den Mieter umgelegt. Dieser war allerdings der Meinung, dass die Nachforderung wegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren weitgehend hinfällig sei. Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied, dass eine Abrechnung zulässig ist, wenn der Vermieter die nachgeforderten Kosten nicht kennen konnte. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, nachdem der Vermieter die konkreten Kosten kennt, er also den Grundsteuernachforderungsbescheid erhalten hat. Allerdings hatte der Vermieter die Grundsteuerposition unter Vorbehalt abgerechnet (BGH, Urteil v. 12.12.2012 - VIII ZR 264/12).
Die auf Seite 34 im Buch von Thomas Trepnau "Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete" (http://trepnau.net/index.php) genannte 3-Monatsfrist ist grundsätzlich zu beachten."

Demnach kann der erhöhte Grundsteuerbetrag noch nachverlangt werden. Allerdings nur, wenn seit dem Moment, ab dem der Vermieter Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat, noch nicht mehr als drei Monate vergangen sind! Deshalb ist nicht zu empfehlen, mit der Nachforderung bis zur nächsten Abrechung zu warten.
Tipp! Grundsteuer unter Vorbehalt abrechnen.
Das Unternehmen führt individuell zugeschnittene Firmentrainings sowie Grundlagenseminare für Vermieter, Hausverwalter, Eigentümer, Makler, Immobilienfinanzierer und andere Immobilienunternehmen durch. Außerdem erscheinen im Verlag regelmäßig Fachbücher zu den Seminarthemen. Durch die Kombination von Büchern, Trainings, Schulungen und Seminaren bietet das Unternehmen seinen Kunden optimale Lösungen zu günstigen Preisen und garantiert so gleichzeitig hohe Qualität in Hinsicht auf Aktualität und praktischer Anwendbarkeit. Die Schulungen und Workshops werden europaweit durchgeführt.
Immo Coaching & Publishing Com LTD
Norbert Heesfeld
12/1 Forrest Street
STJ203 St. Julians
info@immobilienkurs.com
+356 35505459
http://www.immo-coaching-and-publishing.com

(Weitere interessante CMS / PHP News, CMS / PHP Infos & CMS / PHP Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Kommune erhöht rückwirkend die Grundsteuer. Kann diese im Rahmen der Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung noch vom Mieter verlangt werden?

In den Seminaren zur Vermietung und Betriebskostenabrechnung sowie der Nebenkostenabrechnung, die Thomas Trepnau für uns durchführt, häufen sich in letzter Zeit Fragen von Seminarteilnehmern zur Grundsteuer.
Es kommt immer häufiger vor, dass die Kommune nachträglich die Grundsteuer erhöht. Für den Vermieter stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob er, obwohl er die Betriebskosten schon abgerechnet hat, den Erhöhungsbetrag noch nachfordern kann. Hier entzündet sich schnell Streit. Deshalb müssen Vermieter wissen, was zu tun ist:
Mit der Betriebskostenabrechnung dürfen nur solche Erhöhungen rückwirkend geltend machen, die nicht älter als ein Jahr sind, genauer: nur die Erhöhungen, soweit sie seit Beginn des der Abrechnung vorausgegangenen Kalenderjahres angefallen sind (§ 560 Abs 2 BGB) . Außerdem müssen Vermieter innerhalb von 3 Monaten nachdem sie von der Erhöhung der Kosten erfahren hat, den Mieter entsprechend unterrichten. Ansonsten kann deswegen keine Erhöhung verlangt werden.
Der BGH hat 2013 entschieden, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn dem Vermieter die genauen Kosten bekannt sind. Nachdem der neue Steuerbescheid im Dezember 2007 erlassen worden war, hat der Vermieter im Januar 2008 für die Jahre 2002 bis 2006 die nachgeforderte Grundsteuer auf den Mieter umgelegt. Dieser war allerdings der Meinung, dass die Nachforderung wegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren weitgehend hinfällig sei. Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied, dass eine Abrechnung zulässig ist, wenn der Vermieter die nachgeforderten Kosten nicht kennen konnte. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst, nachdem der Vermieter die konkreten Kosten kennt, er also den Grundsteuernachforderungsbescheid erhalten hat. Allerdings hatte der Vermieter die Grundsteuerposition unter Vorbehalt abgerechnet (BGH, Urteil v. 12.12.2012 - VIII ZR 264/12).
Die auf Seite 34 im Buch von Thomas Trepnau "Rechne mit Deinem Mieter ab! Betriebskosten, die zweite Miete" (http://trepnau.net/index.php) genannte 3-Monatsfrist ist grundsätzlich zu beachten."

Demnach kann der erhöhte Grundsteuerbetrag noch nachverlangt werden. Allerdings nur, wenn seit dem Moment, ab dem der Vermieter Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat, noch nicht mehr als drei Monate vergangen sind! Deshalb ist nicht zu empfehlen, mit der Nachforderung bis zur nächsten Abrechung zu warten.
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