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BGH: Rückabwicklungen von Lebensversicherungen nicht verjährt
Geschrieben am Montag, dem 06. Juli 2015 von News-Central.de
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Freie-PM.de: Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
22. April 2015. Der Bundesgerichtshof hat am 8. April 2015 eine weitere wegweisende Entscheidung zugunsten von Versicherungsnehmern getroffen, die eine höchst umstrittene Frage zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen klärt (Az: IV ZR 103/15). "Bislang haben sich die Versicherer stets auf die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge berufen. Endlich besteht hier Rechtssicherheit." freut sich Rechtsanwalt Florian Nolte von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, Jena.
Hintergrund der Entscheidung war ein das Begehren eines Versicherungsnehmers auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge. Er hatte einen Widerspruch im Rahmen des sogenannten Policenmodells gegen den Versicherungsvertrag erklärt. Beim Policenmodell erhielt man bei einem Versicherungsvertrag, der von Ende Juli 1994 bis 2008 zustande kommen sollte, bei der Antragstellung nicht die Versicherungsbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, sondern erst zusammen mit dem Versicherungsschein. Dann besteht ein Widerspruchsrecht, das dann erfolgreich auch nach vielen Jahren ausgeübt werden kann, wenn der Versicherer bei der Erstellung des Versicherungsscheines sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz gehalten hat. So auch im vom BGH entschiedenen Fall. Dieses Widerspruchsrecht als solches kann nicht verjähren.
Die Rückzahlungsansprüche nach dem erfolgreichen Widerspruch jedoch können verjähren. Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis und innerhalb von zehn Jahren unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Sachverhalte. Hier war bislang nicht höchstrichterlich geklärt, wann die Verjährung einsetzt. Denn bei einem Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell war der Vertrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist schwebend unwirksam. Die Versicherer argumentierten nun, dass die Beitragszahlungen deswegen ohne rechtlichen Grund erfolgten, also gar nicht hätten gezahlt werden müssen. Dies sei den Versicherungsnehmer auch bekannt gewesen, so dass die ersten Beitragszahlungen nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Rechtsanwalt Nolte (www.pwb-law.com) konnte das bereits vor dem Urteil des BGH nicht überzeugen: "Damit hätten die Verbraucher mehr wissen müssen als die mit einer Rechtsabteilung ausgestatteten Versicherer. Kein einziger Verbraucher kann ohne rechtliche Hilfe erkennen, dass in seinem Fall die Widerspruchsfrist noch nicht läuft und der Vertrag schwebend unwirksam war. Dieses rechtliche Konstrukt wurde im Jahr 1994 auf Druck der Versicherungslobby eingeführt, um eindeutige Vorgaben der Europäischen Union zum Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen versicherungsfreundlich umzusetzen. Ein Verbraucher geht dagegen von einem wirksam geschlossenen Vertrag aus, wenn er im Briefkasten den Versicherungsschein und das Kleingedruckte findet."
Erst kürzlich wurden zwei Verfahren, die von Rechtsanwalt Nolte betreut werden, von einem Hessischen Amtsgericht mit Verweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. "Obwohl wir aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorgelegt hatten, die eine Verjährung mit guten Argumenten ausschlossen, stützte sich dieses Gericht auf einen Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift." Die Folgen solcher Entscheidungen wiegen für die Betroffenen schwer. Grundsätzlich kann der Vertrag vollständig rückabgewickelt werden, aber die Rückzahlung erfolgt nicht, weil Verjährung eingetreten sein soll.
Der Bundesgerichtshof sieht nun in seiner Entscheidung vom 8. April .2015 (IV ZR 103/15) den Beginn der Verjährung in der Erklärung des Widerspruchs. Denn erst damit wird der bislang schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig unwirksam. Zu diesem Zeitpunkt steht dann auch fest, dass der Versicherer die Beiträge nicht behalten darf. Vorher hatten nämlich beide Seiten den Vertrag wie einen wirksamen Vertrag behandelt. "Wenn der Versicherer sich nicht an das Gesetz gehalten hat, dann rettet ihn mit dieser neuen Rechtsprechung auch die Einrede der Verjährung nicht vor der erfolgreichen Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen." fasst Rechtsanwalt Nolte die Entscheidung zusammen.
In einem Interview auf you tube (https://www.youtube-nocookie.com/watch?v=3EibBAEGnH0)erklärt Rechtsanwalt Florian Nolte, warum das Urteil für die Verbraucher so wichtig ist.
PWB Rechtsanwälte
Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena) ist auf das Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und das Wirtschaftsrecht ausgerichtet. Die Kanzlei berät private und institutionelle Kapitalanleger und kommunale Gebietskörperschaften auf allen Gebieten des Kapitalanlage- und Wirtschaftsrechts.
PWB Rechtsanwälte gehört zu den großen mitteldeutschen Anwaltskanzleien mit neun spezialisierten Juristinnen und Juristen und 50 nicht juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
PWB Rechtsanwälte
Philipp Wolfgang
Löbdergraben 11a
07743 Jena
03641 35 35 08
http://www.pwb-law.com
Pressekontakt:
Agentur für KreativeKommunikation
Erich Jeske
Martinskloster 3
99084 Erfurt
info@jeske-pr.de
0361 7892609
http://www.jeske-pr.de
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte
22. April 2015. Der Bundesgerichtshof hat am 8. April 2015 eine weitere wegweisende Entscheidung zugunsten von Versicherungsnehmern getroffen, die eine höchst umstrittene Frage zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen klärt (Az: IV ZR 103/15). "Bislang haben sich die Versicherer stets auf die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge berufen. Endlich besteht hier Rechtssicherheit." freut sich Rechtsanwalt Florian Nolte von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, Jena.
Hintergrund der Entscheidung war ein das Begehren eines Versicherungsnehmers auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge. Er hatte einen Widerspruch im Rahmen des sogenannten Policenmodells gegen den Versicherungsvertrag erklärt. Beim Policenmodell erhielt man bei einem Versicherungsvertrag, der von Ende Juli 1994 bis 2008 zustande kommen sollte, bei der Antragstellung nicht die Versicherungsbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, sondern erst zusammen mit dem Versicherungsschein. Dann besteht ein Widerspruchsrecht, das dann erfolgreich auch nach vielen Jahren ausgeübt werden kann, wenn der Versicherer bei der Erstellung des Versicherungsscheines sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz gehalten hat. So auch im vom BGH entschiedenen Fall. Dieses Widerspruchsrecht als solches kann nicht verjähren.
Die Rückzahlungsansprüche nach dem erfolgreichen Widerspruch jedoch können verjähren. Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis und innerhalb von zehn Jahren unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Sachverhalte. Hier war bislang nicht höchstrichterlich geklärt, wann die Verjährung einsetzt. Denn bei einem Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell war der Vertrag bis zum Ablauf der gesetzlichen Widerspruchsfrist schwebend unwirksam. Die Versicherer argumentierten nun, dass die Beitragszahlungen deswegen ohne rechtlichen Grund erfolgten, also gar nicht hätten gezahlt werden müssen. Dies sei den Versicherungsnehmer auch bekannt gewesen, so dass die ersten Beitragszahlungen nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Rechtsanwalt Nolte (www.pwb-law.com) konnte das bereits vor dem Urteil des BGH nicht überzeugen: "Damit hätten die Verbraucher mehr wissen müssen als die mit einer Rechtsabteilung ausgestatteten Versicherer. Kein einziger Verbraucher kann ohne rechtliche Hilfe erkennen, dass in seinem Fall die Widerspruchsfrist noch nicht läuft und der Vertrag schwebend unwirksam war. Dieses rechtliche Konstrukt wurde im Jahr 1994 auf Druck der Versicherungslobby eingeführt, um eindeutige Vorgaben der Europäischen Union zum Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen versicherungsfreundlich umzusetzen. Ein Verbraucher geht dagegen von einem wirksam geschlossenen Vertrag aus, wenn er im Briefkasten den Versicherungsschein und das Kleingedruckte findet."
Erst kürzlich wurden zwei Verfahren, die von Rechtsanwalt Nolte betreut werden, von einem Hessischen Amtsgericht mit Verweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. "Obwohl wir aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorgelegt hatten, die eine Verjährung mit guten Argumenten ausschlossen, stützte sich dieses Gericht auf einen Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift." Die Folgen solcher Entscheidungen wiegen für die Betroffenen schwer. Grundsätzlich kann der Vertrag vollständig rückabgewickelt werden, aber die Rückzahlung erfolgt nicht, weil Verjährung eingetreten sein soll.
Der Bundesgerichtshof sieht nun in seiner Entscheidung vom 8. April .2015 (IV ZR 103/15) den Beginn der Verjährung in der Erklärung des Widerspruchs. Denn erst damit wird der bislang schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig unwirksam. Zu diesem Zeitpunkt steht dann auch fest, dass der Versicherer die Beiträge nicht behalten darf. Vorher hatten nämlich beide Seiten den Vertrag wie einen wirksamen Vertrag behandelt. "Wenn der Versicherer sich nicht an das Gesetz gehalten hat, dann rettet ihn mit dieser neuen Rechtsprechung auch die Einrede der Verjährung nicht vor der erfolgreichen Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen." fasst Rechtsanwalt Nolte die Entscheidung zusammen.
In einem Interview auf you tube (https://www.youtube-nocookie.com/watch?v=3EibBAEGnH0)erklärt Rechtsanwalt Florian Nolte, warum das Urteil für die Verbraucher so wichtig ist.
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